Satzung
Abteilungsordnung der Tennisabteilung des TuS Baerl 1896/1919 e.V.

Vereinssatzung

§ 1 Grundsatz
Die Abteilungsordnung ist eine auf die besonderen Verhältnisse der Tennisabteilung abgestellte Ergänzung der Vereinssatzung des Turn- und Sportvereins Baerl 1896/1919 und somit Bestandteil der Vereinssatzung.

§ 2 Zugehörigkeit zu Verbänden und Zweck der Abteilung
Die Tennisabteilung des TuS Baerl ist Mitglied des Deutschen Tennisbundes und bezweckt die Pflege des Tennissports. Sie stellt den Mitgliedern ausreichende Sportanlagen, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung. Sie pflegt ferner in geeigneter Weise die Geselligkeit innerhalb der Abteilung.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zur Tennisabteilung beinhaltet automatisch die Mitgliedschaft im Turn- und Sportverein Baerl.

§ 5 Beitritt
Die Anmeldung muss schriftlich beim Abteilungsvorstand mittels der dafür vorgesehenen Anmeldeformulare erfolgen. Die Anmeldung jugendlicher Mitglieder erfolgt durch Vorlage einer Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Abteilungsvorstand durch schriftliche Mitteilung an den Antragsteller.

§ 6 Rechte der Mitglieder
Alle aktiven und jugendlichen Mitglieder sind berechtigt, den Tennissport auf der Platzanlage unter Beachtung der Platzordnung auszuüben.

§ 7 Austritt
Die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung erlischt durch schriftliche Austrittserklärung jeweils zum Schluss eines Kalenderquartals unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen, darüber hinaus kann gemäß § 6 der Vereinssatzung der Abteilungsvorstand ein Mitglied ausschließen.

§ 8 Beiträge
Die Höhe der Beitragszahlungen, der Aufnahmegebühren, evtl. außerordentlicher Beiträge und Umlagen für aktive, passive und jugendliche Mitglieder wird durch die Abteilungsversammlung festgesetzt. Beiträge sind eine Bringschuld und sechs Monate im voraus bargeldlos zu zahlen.

§ 9 Organe der Abteilung
Die Abteilungsorgane sind

1. Die Mitgliederversammlung der Abteilung
2. Der Abteilungsvorstand
3. Der Jugendtag der Abteilung
4. Die Fachjugendleitung

§ 10 Mitgliederversammlung
Das oberste Organ der Abteilung ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Abteilungsvorstand einberufen. Die Mitgliederversammlungen sind im Sinne des § 11 der Vereinssatzung durchzuführen.

§ 11 Abteilungsvorstand
Der Vorstand besteht aus

1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Geschäftsführer
4. dem Kassierer
5. dem Sportwart
6. dem Vorsitzenden der Fachjugendleitung und seinem Vertreter

Der Vorstand wird mit Ausnahme der unter 6. genannten Mitglieder von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.

Die Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung aller sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten sowie Überwachung der abteilungseigenen Einrichtungen.

Der Vorstand ist verpflichtet, einmal jährlich, spätestens bis zum 14. März oder bzw. 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung des TuS Baerl, eine Mitgliederversammlung abzuhalten.

Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig.

Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens im Abstand von drei Monaten, eine Vorstandssitzung einzuberufen. Durchführungsbestimmungen und Fristen regelt die Geschäftsordnung des TuS Baerl.

Nach § 13b, Absatz 2, der Vereinssatzung, ist der Vorstand berechtigt, im Rahmen des erstellten Haushaltsplans rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verpflichtungen einzugehen. Dabei sind mindestens die gemeinsamen Unterschriften zweier Mitglieder des Vorstandes erforderlich, von denen eine der 1. Vorsitzende – oder im Falle der Verhinderung – der 2. Vorsitzende leistet.

§ 12 Jugendtag der Abteilung
Der ordentliche Jugendtag der Abteilung findet jährlich statt. Er besteht aus den jugendlichen Mitgliedern der Abteilung und allen innerhalb der Abteilung gewählten und berufenen Mitgliedern. Der Jugendtag der Abteilung wählt die Fachjugendleitung auf die Dauer eines Jahres.

§ 13 Fachjugendleitung
Die Fachjugendleitung besteht aus

1. dem Vorsitzenden und seiner Vertreterin bzw. der Vorsitzenden und ihrem Vertreter
2. zwei Beisitzern (innen)
3. zwei Jugendlichen, die z.Z. der Wahl noch Jugendliche sind

Die Sitzungen der Fachjugendleitung finden nach Bedarf statt.
Die Fachjugendleitung entscheidet über die Verwendung der der Fachjugend zufließenden Mittel.
Einzelheiten regelt die Jugendordnung des TuS Baerl.

§ 14 Kassenprüfer
In der Mitgliederversammlung müssen zwei Kassenprüfer, die keinem anderen Abteilungsorgan angehören dürfen für 1 Jahr gewählt werden. Eine Wiederwahl beider Kassenprüfer ist unzulässig. Ein Kassenprüfer kann jedoch wieder gewählt werden, wobei die Amtszeit ohne Unterbrechung höchstens zwei Jahre betragen darf. Sie haben jederzeit Einblick in alle Kassen der Abteilung. Sie sind verpflichtet, über ihre Tätigkeit und Feststellungen der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.

§ 15 Festausschuss
Dem Festausschuss obliegt die Vorbereitung und Durchführung der geselligen Veranstaltungen der Abteilung. Der Festausschuss besteht aus den in der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.

§ 16 Auflösung der Abteilung
Die Auflösung der Abteilung wird durch die § 12 und 16, 1-4 der Vereinssatzung geregelt. Das Vermögen der aufgelösten Abteilung fällt dem Turn- und Sportverein Baerl zu.

gez. Dr, Pflipsen
Duisburg, 09.01.1980